Sharing und Embedding – wer darf was?

urheberrechtWem gehört mein Post? Na, mir natürlich! Dir auch? Allen anderen auch?! Willkommen zum Thema „Urheberrecht im Netz“! In sozialen Netzwerken ist es gang und gäbe, Inhalte anderer Personen oder Seiten zu teilen sowie Inhalte anderer Plattformen auf seiner eigenen Wall oder seinem eigenen Profil zu embedden (zu deutsch: einzubetten). Gehen Inhalte durchs Netz, so ist oft irgendwann für den Betrachter nicht mehr klar erkennbar, von wem sie ursprünglich stammen. Was sich möglicherweise nach einer Verletzung des Urheberrechts anhört, ist nun offiziell erlaubte Praxis: In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2015 wird festgestellt,

„dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.“ (BGH 09.07.2015) (Anmerkung: Selbiges gilt für Social Media)

Die Geschichte mit dem Wasserfilter – mit Helmut und Kurt

Konkret ging es um folgenden Fall: Der Hersteller eines Wasserfilters –nennen wir ihn der Einfachheit halber Helmut – hat ein tolles Video auf seiner Seite. Er hat sich extrem angestrengt, dass der Clip zum Thema Umweltverschmutzung ein Hit wird. Und jetzt ist er stolz! Der Hersteller eines anderen Wasserfilters – nennen wir ihn der Einfachheit halber Kurt – findet das Video auch ganz fantastisch. Also pflegt er das Video auf seiner eigenen Seite in einem „Frame“ ein. Helmut ist jetzt ziemlich sauer auf Kurt, weil dieser Lob für ein Video bekommt, bei dessen Kreation er gar nicht beteiligt war! Da Helmut sich nicht anders zu helfen weiß, klagt er bis zum Bundesgerichtshof.

Und der findet: Wenn Helmut das Video freiwillig hochgeladen hat und dieses auf seiner Seite sowieso dem ganzen Netz zugänglich war, dann kann Kurt den Clip auch ruhig auf seiner Page embedden. Für alle Nutzer des world wide web bedeutet das einfach ausgedrückt: Was ich hochlade, darf von anderen geteilt werden. Dies unterliegt zwei Bedingungen:

  1. Das Publikum darf nicht erweitert werden. Wenn Helmut das Video nur für eine bestimmte Zielgruppe sichtbar gemacht hat, darf Kurt es niemand Anderem zeigen. Wenn Helmut jedoch öffentlich postet, kann Kurt das auch tun.
  2. Die Wiedergabeform darf nicht verändert werden: Video bleibt Video, Bild bleibt Bild, Brautkleid bleibt Brautkleid und Blaukraut bleibt Blaukraut.

Was am Urteil des BGH zum Embedding neu ist: Es bezieht sich eben nicht nur auf die sozialen Netzwerke, sondern betrifft das gesamte Internet. Wer verhindern möchte, dass seine Inhalte ohne klar erkennbare Quellenangabe von Wettbewerbern geteilt werden, kann das Bild oder Video beispielsweise mit seinem Logo branden.

Des Rätsels Lösung

Die Streitigkeiten rund um das Urheberrecht sind in Bezug auf die Zielsetzungen in Social Media jedoch durchaus paradox: Postet man einen Inhalt, so wünscht man sich in der Regel, dass sich dieser viral ausbreitet – der Urheber jedoch erkennbar bleibt. Denn sonst hat man ja nichts davon. Je öfter ein Bild, ein Video oder etwas Anderes geteilt wird, desto undurchsichtiger wird allerdings auch der Urheber. Brandet man ein Video zu stark und macht es damit für jeden als Werbung kenntlich, so bleibt man als Urheber sichtbar, verliert jedoch viel Potential in Bezug auf die Reichweite. Wie so oft muss also ein Mittelweg austariert werden: Es gilt, die eigene Marke mit Feingefühl im Bild oder Video zu platzieren, um der Viralität keine Knüppel zwischen die Beine zu werfen und trotzdem den Urheber sichtbar zu halten. Wer das schafft, braucht sich auch nicht über das Urteil des Bundesgerichtshofs zu ärgern.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert