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Alles nur „geblaut“? Der Urheberrechts-Prozess Wackerbarth gegen die Stadt Bonn (Update)

Seit 1979 fotografiert der Künstler Horst Wackerbarth ganz unterschiedliche Menschen auf seinem roten Sofa – vom Tierschutz-Aktivisten samt Hahn bis zum Hürdenläufer. Aber auch Prominente wie Peter Ustinov oder Michail Gorbatschow haben bereits auf Wackerbarth’s Sofa Platz genommen und sich ablichten lassen. Über 700 Motive gibt es bereits und sogar ins Fernsehen hat es das Rote Sofa geschafft: Im Rahmen der „Rote-Couch-Geschichten“ auf ZDF, 3sat und Arte kam es auf mehrere Millionen Zuschauer.

Doch von Zufriedenheit aufgrund des Erfolgs kann keine Rede sein. Seit 2013 befindet sich Wackerbarth im Rechtsstreit mit der Stadt Bonn. Sein Vorwurf: Die Stadtwerke Bonn hätten sein Markenzeichen – zwar nicht als rotes sondern als blaues Sofa – in einer Plakatkampagne eingesetzt und damit das Urheberrecht verletzt. Betrachtet man die Plakatmotive der Stadtwerke und stellt diese gegen Motive aus der Red-Couch-Serie, wird relativ schnell deutlich, was gemeint ist:

Wackerbarth versus Plakatmotiv - Bildquelle: Facebook-Page "The Red Couch"

Wackerbarth versus Plakatmotiv – Bildquelle: Facebook-Page „The Red Couch“

In erster Instanz hatte das Landgericht den Vorwürfen entsprochen und die Stadt Bonn zu Schadenersatz verdonnert. Grund: Verstoß gegen das Urheberrecht. Doch die Stadt Bonn hat gegen dieses Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, sodass es am Freitag (12.09.2014) um 10.15 Uhr vor dem Oberlandesgericht Köln zu einer erneuten Verhandlung kommen wird.

Besonders spannend an diesem Prozess ist eine Frage, die auch uns als Kommunikationsagentur bewegt: Ist ein Konzept bzw. eine Idee bereits im Sinne des Urheberrechts (z.B. als geistiges Eigentum) schützenswert – oder eben nicht?

Wackerbarth selbst fühlt sich von den Stadtwerken Bonn ungerecht behandelt – so äußerte er 2013 im Kontext der „1. Runde“ gegenüber der WAZ:

Mir würde es ja reichen, wenn sie auf jedes Motiv schreiben würden ,inspiriert von Horst Wackerbarth’  – Da hat man ein Lebenswerk aufgebaut, unheimliche Entbehrungen ausgehalten hat und dann schnappt sich das ein Konzern.

Die Frage ist: Gibt es eine juristische Handhabe, Konzepte und Ideen wirkungsvoll vor Plagiaten oder Nachahmungen zu schützen?

In erster Instanz hatte das Landgericht Köln Wackerbarth zum Teil rechtgegeben. Demnach seien Bilder, auf denen Wackenbarth eine bewusste Inszenierung vorgenommen hatte, Lichtbildwerke und genössen den vollen urheberrechtlichen Schutz. Dies aber aber nur bei Fotos, die ein Ferkel auf der Couch zeigen oder einen Taucher in voller Ausrüstung. Diese dürfen die Stadtwerke Bonn nicht weiter nutzen. Aber: Die Grundidee seiner „Galerie der Menschheit“, bei der er Menschen auf der roten Couch in ihrem eigenen Lebensumfeld abbildet und die so entstandenen Bilder würden keine ausreichende Individualität aufweisen um „Werke“ zu sein.

Wie der „Fall Wackerbarth“ zum Präzedenzfall auch für die Kommunikationsbranche werden könnte

Doch wie verhält es sich bei einem Kommunikationskonzept? Jeder aus unserer Branche kennt das: In zum Teil undurchsichtigen Pitchsituationen bleibt immer irgendwie das mulmige Gefühl, im Falle einer Nichtberücksichtigung kreative Ideen nicht nur „umsonst“, sondern im schlimmsten Falle sogar gratis für das jeweilige Unternehmen entwickelt zu haben. Formaljuristisch sieht die Situation nicht wirklich besser aus: Denn eine Idee ist grundsätzlich frei und damit zunächst nicht geschützt. Als Dokument jedoch ist ein geschriebenes und bebildertes Konzept geschützt und darf nicht gleichlautend veröffentlicht werden. Das darin enthaltene Konzept darf jedoch grundsätzlich übernommen werden.

Erst wenn ein Konzept genutzt und darin enthaltene Maßnahmen oder Ideen umgesetzt werden – zum Beispiel durch ein Unternehmen oder für ein bestimmtes Produkt – und ein gewisser Wiedererkennungseffekt erreicht wurde, darf ein Mitbewerber sein Konzept nicht so gestalten, dass er das Image des bereits platzierten Produkts auf sich überträgt. Dieser aus dem Wettbewerbsrecht stammende ergänzende Leistungsschutz greift so oder so. On top kommt dann möglicherweise noch Urheberrechtsschutz bei konkret verwendeten Texten oder Bildern und/oder Markenschutz – hergeleitet zum Beispiel aus der Positionierung einer Marke. In aller Kürze: Ein Konzept an sich ist nicht geschützt. Schutz ist erst für die konkreten Ergebnisse und Verkörperungen denkbar.

Im Fall „Red Sofa“ urteilten die Bundesrichter bereits, dass kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt – da ein Wiedererkennungseffekt der Kampagne der Stadtwerke mit den Fotografien und dem Konzept/der Idee Wackerbarth’s nicht gegeben sei. Betrachtet man die Motive, ist dies – zumindest für den juristischen Laien – nur schwer nachvollziehbar:

Überträgt man den Entscheid des Bundesgerichtshofs auf Kommunikationskonzepte, wird’s aus Agentursicht richtig spannend. Reicht es etwa, eine von einer Agentur entwickelte Idee leicht abzuwandeln – zum Beispiel indem man den Namen einer Kampagne, Logo-Scribbles und Key-Visuals oder Slogans verändert – um sich einer Idee oder einem Kreativkonzept zu „ermächtigen“, ohne juristische Restriktionen zu erwarten? Oder ist eine kreative Idee bereits eine „hohe schöpferische Eigenprägung“, die laut Landgericht Köln im Fall Wackenbarth bereits urheberrechtlich schützenswert ist?

Mit dem Entscheid des OLG Köln am Freitag könnte zumindest dahingehend ein echter Präzedenzfall geschaffen werden. Für Wackerbarth geht es um viel – auf der einen Seite um 250.000 Euro Schadenersatz – und auf der anderen Seite sicher auch darum, ob und inwieweit er weitere vergleichbare Einsätze seines „Red Sofa“ in Bargeld ummünzen kann.

Update: Das OLG Köln hat einen Vergleich zwischen den Stadtwerken Bonn und Horst  Wackerbarth angeregt. Diesem Vergleich haben nun beide Parteien zugestimmt – liest man die dazugehörige Pressemeldung des Künstlers ist dieser Vergleich für Wackerbarth „eine gefühlte Niederlage“. Die 30.000 Euro Vergleichssumme sind demnach niedriger als die für den Künstler angefallenen Prozesskosten. Für Wackerbarth lautet das Fazit:

Lasst sie laufen! Du kommst als Einzelkämpfer nicht gegen Konzerne an, sie prozessieren uns platt.


Bildquelle: Facebook-Page „The Red Couch“

 

2 Antworten zu “ Alles nur „geblaut“? Der Urheberrechts-Prozess Wackerbarth gegen die Stadt Bonn (Update)”

  1. wernerschui sagt:

    Das OLG Frankfurt hat am Freitag 12. September keine Entscheidung gefällt, sondern einen Vergleich vorgeschlagen. In der Sache geht es hier allein um das Urheberrecht einiger Bildmotive. bit.ly/1plcGuv

  2. Hallo @wernerschui: Sie haben recht, am Ende wurde ein Vergleich vorgeschlagen. Diesem Vergleich hat Wackerbarth zugestimmt – wenn auch unzufrieden.

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